Nach dem Willen der europäischen Verordnungsgebers soll eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. 

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat zum Thema Recht auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Dezember 2019 eine neu überarbeitete Orientierungshilfe veröffentlicht. Sie ist unter hier als PDF abrufbar. 

Nach Einschätzung des BayLfD hat dieses Recht für betroffene Personen die Funktion eines „Schlüsselrechts“, um die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung einschätzen oder Betroffenenrechte – insbesondere das Recht auf Berichtigung – ausüben zu können. Es schließt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten, etwa Daten in ihren Patientenakten, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen, ein. 

Im Sinne von Art. 15 DSGVO soll jede betroffene Person ein Anrecht darauf haben, zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht.

Die Orientierungshilfe geht auch auf ausgewählte nationale Bestimmungen ein, die Anspruchshindernisse vorsehen oder sonst für die Verwirklichung dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Erörtert werden in die- sem Rahmen insbesondere Bestimmungen aus dem Bayerischen Daten- schutzgesetz (BayDSG) sowie aus dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X).

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