Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können seit Mai 2018 alle Bürger Auskunft darüber verlangen, ob und wie ihre Daten verarbeitet werden – sowohl von Unternehmen als auch von Behörden. Für Kommunen können umfangreiche Auskunftsersuchen großen Aufwand zur Folge haben.
Grundlage eines Auskunftsersuchens ist der Art. 15 DSGVO: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.“ Damit will die EU die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern stärken und gibt ihnen die Möglichkeit, zu kontrollieren, ob ihre Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften verarbeitet werden. Jeder EU-Bürger wird damit zu einer Aufsichtsbehörde in eigener Sache.
Instrument gegen Datensammlungen
Gerade Datenriesen wie Facebook und Google sagt die EU damit den Kampf an, denn deren Geschäftsgrundlage ist es, möglichst viele Daten über möglichst viele Personen zu sammeln. Die DSGVO hingegen schreibt in ihren Grundsätzen die Datenminimierung vor. Es sollen nur die Daten gesammelt werden, die zur Aufgabenerfüllung absolut notwendig sind. In der Konsequenz trifft das Recht auf Auskunft jedoch Unternehmen und Verwaltungen jeder Größe im gleichen Umfang. Eine Ausnahme für kleine Verwaltungen oder Betriebe ist nicht vorgesehen.
Jede Bürgerin und jeder Bürger einer Kommune kann sich also mit einem Auskunftsersuchen zu personenbezogenen Daten an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung wenden. Dabei muss sie oder er keine Vorauswahl für bestimmte Aspekte der Auskunft treffen, etwa das Einwohnermeldewesen, sondern kann die Auskunft pauschal für sämtliche Daten anfordern, die innerhalb der Kommune über sie/ihn gespeichert sind. Das kann eine ganze Menge sein, je nachdem, wieviele behördliche Angelegenheiten die Person betreffen, von der Grund- bis zur Hundesteuer. Wer in der Kommune ein Gewerbe betreibt, seine Kinder in der Kita anmeldet, einen Strafzettel für Falschparken bekommt oder Anträge beim Bauamt einreicht, hinterlässt jedes Mal einen Daten-Fußabdruck.
Viel Aufwand für Kommunen
Seit seiner Einführung im Mai 2018 bereitet das Recht auf diese Auskunft den Datenverarbeitern Kopfzerbrechen, insbesondere im kommunalen Bereich. Denn die Auskunft lässt sich bei einer umfangreichen Anfrage nur mit viel Arbeitsaufwand erteilen, was dazu führen kann, dass die Verwaltungen ihren üblichen Aufgaben kaum mehr hinterherkommen.
Wie kommunale Verwaltungen ihrer Auskunftspflicht nachkommen und dabei den Arbeitsaufwand verringern können, steht im zweiten Teil dieses Artikels: Datenauskunft: Leitfaden für Kommunen.
Autor: Dipl.-Jur. Niklas Mühleis, LL.M., Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte in Hannover, www.recht-im-internet.de