Im Januar fällte der EuGH ein Urteil zu exzessiven Anträgen von Betroffenen, das insbesondere für Datenschutzbehörden von Bedeutung sein dürfte. Diese haben grundsätzlich die Pflicht Datenschutzbeschwerden nachzugehen – fraglich ist, ob diese Pflicht auch besteht, wenn ein Bürger exzessiv viele Anfragen stellt. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt ein Urteil gefällt – und dieses könnte vielen Behörden nicht gefallen.

Einreichung von Anträgen

Ein Antrag flattert bei der zuständigen Datenschutzbehörde rein, beispielsweise ein Auskunftsersuchen. Aber siehe da: der Antragsteller ist bekannt, hat vielleicht schon zehn Mal den gleichen oder einen ähnlichen Antrag gestellt. Dass Bürgerinnen und Bürger ihre Betroffenenrechte nutzen, hat auch für die bayerischen öffentlichen Stellen einen gewissen Grad an Verwaltungsaufwand zur Folge, wofür die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel bereitgestellt werden müssen. Sind Anträge offenkundig unbegründet oder werden exzessiv viele Anträge gestellt, kann dies bewirken, dass die bestehenden Ressourcen überbeansprucht werden, so das von einzelnen Antragstellern zulasten der anderen gleichsam diese Ressourcen „aufgesaugt“ werden.

Ohne weiteres können Datenschutzbehörden Beschwerden nicht einfach liegen lassen- dies hat der Europäische Gerichtshof Anfang des Jahres entschieden. Das ein Bürger eine Vielzahl von Beschwerden in kürzester Zeit einreicht ist nicht ausreichend. Nur wenn der Bürger sein Beschwerderecht missbrauchen will, kann die Bearbeitung von der Behörde verweigert werden. Hierfür steht aber die Behörde in der Beweispflicht. Sie muss also beweisen, dass beispielsweise die Absicht besteht, die Behörde durch exzessiv viele Beschwerdeanträge zu lähmen.

Wird die Missbrauchsabsicht nachgewiesen, kann die Behörde selbst entscheiden, wie mit den Beschwerden umgegangen werden soll; etwa, dass die Beschwerde zurückgewiesen oder ob eine Gebühr für die Bearbeitung erhoben wird. Die Option muss aber in jedem Fall verhältnismäßig sein.

Das Urteil ist für viele Behörden in Europa keine sonderlich angenehme Nachricht. Immer wieder werden von Einzelpersonen Fluten von Beschwerden erhoben. Diese Beschwerden erfordern hohe Kapazitäten. Zudem wird das Mittel der Beschwerde teilweise instrumentalisiert, da manche Bürger unter einem falschen Namen vielfach ähnliche Beschwerden einreichen. In solchen Fällen ist eine Missbrauchsabsicht allerdings oft erkennbar und nachweisbar.

Nur in Ausnahmefällen kommt eine Bewertung eines Antrags somit als exzessiv in Betracht. Beispielsweise können wiederholte Anträge auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), auf Löschung (Art. 17 Abs. 1 DSGVO) und auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1 DSGVO) als exzessiv anzusehen sein, wenn die verantwortliche Behörde eine Sachentscheidung bereits getroffen und dem Betroffenen mitgeteilt hat, und wenn dieser sich lediglich auf den Erstantrag bezieht oder einen Zweitantrag stellt, der eine neue Begründung nicht enthaltet. Gleiches gilt für weitere Widersprüche (Art. 21 Abs. 1 DSGVO), wenn die Darlegungen gleichbleiben. Auskunftsanträge (Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO) können allerdings mehrmals gestellt werden, ohne dass dies direkt als exzessiv zu bewerten ist, da Verarbeitungen nur in zeitlich begrenztem Umfang Spuren hinterlassen, die Antragsgegenstand einer Auskunft sein können.

Dies könnte jedoch dann nicht gelten, wenn die beim Verantwortlichen vorhandenen Daten offensichtlich nicht Gegenstand einer anderen Verarbeitung als einer Speicherung sind und der Betroffener dies durch eine zurückliegende Auskunft weiß.

Dasselbe gilt, wenn bei wiederholten Auskunftsanträgen erkennbar wird, dass es dem Betroffenen lediglich darum geht, Ressourcen des Verantwortlichen zu verbrauchen. Ist ein Auskunftsantrag lediglich nicht näher spezifiziert, qualifiziert dies den Antrag nicht, direkt als exzessiv gesehen zu werden.

Wie ist also auf exzessive Anträge zu reagieren?

Art. 12 Abs. 5 DSGVO regelt: „Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.“

Hält eine bayerische öffentliche Stelle nun einen Antrag für exzessiv, so wird der Betroffene hierüber von ihr in Kenntnis gesetzt, wie auch von der Absicht der Behörde fortlaufend nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO zu verfahren – sprich, es wird nun ein Entgelt gefordert nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a DSGVO. Die betroffene Person hat so nun die Möglichkeit, sich für die entgeltliche Leistung zu entscheiden. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht oder wird sich erst gar nicht mehr darüber geäußert, wird die öffentliche Stelle auch nicht tätig.

Fazit

Das EuGH Urteil hat einschlägige Praxisrelevanz und hat die Grenzen für exzessive Anträge nur mal schärfer gesetzt. Für Betroffene gibt das Urteil aber dafür im Umkehrschluss Rechtssicherheit. Rechtssicherheit besteht zudem auch für Behörden, wie mit solchen Anfragen umgegangen werden soll. Generell kann das Bearbeiten von Anträgen Schwierigkeiten bereiten.

Die Insidas berät Sie daher gerne und kompetent, wie mit einzelnen Anträgen umgegangen werden kann und wann diese gegebenenfalls unter die Kategorie exzessiv fallen.

Quellen

Offenkundig unbegründete und exzessive Anträge

EuGH-Urteil: Behörden müssen alle Datenschutzbeschwerden ernst nehmen | tagesschau.de

    Verpassen sie keine Beiträge mehr!

    Wenn Ihnen dieser Beitrag gefällt, abonnieren Sie unsere Newsletter. Dann entgeht Ihnen kein Insidas Artikel mehr.

    Datenschutzhinweis

    Mit dem Abonnement des Newsletters messen wir auch Reichweite und Erfolg, um diesen noch interessanter zu gestalten. Die Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ausführliche Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren

    Videoüberwachung bei öffentlichen Stellen in Bayern

    Videoüberwachung bei öffentlichen Stellen in Bayern

    Ein ungebrochener Trend und ein Dauerbrennpunkt im Bereich des Datenschutzrechtes ist das Thema Videoüberwachung. Es ist eines der wichtigsten Schwerpunkte in der Arbeit der Datenschutzbehörden und häufiger Gegenstand in datenschutzpolitischen Diskussionen. Was ist...

    read more