Ein ungebrochener Trend und ein Dauerbrennpunkt im Bereich des Datenschutzrechtes ist das Thema Videoüberwachung. Es ist eines der wichtigsten Schwerpunkte in der Arbeit der Datenschutzbehörden und häufiger Gegenstand in datenschutzpolitischen Diskussionen. Was ist also im Falle einer Videoüberwachung zu beachten?
Die Videoüberwachung
Da öffentliche Videoüberwachungen in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen eingreifen, die überwacht werden, müssen die Punkte „Schutz der öffentlichen Sicherheit“ und insbesondere die „Persönlichkeitsrechte der Betroffenen“ in Einklang gebracht werden. Die Videoüberwachung wird dabei durch die Rechtsgrundlage des Art. 24 BayDSG legitimiert. Es ist jedoch dabei wichtig, die Rechtsposition von Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Vor dem Einsatz einer Videoüberwachung müssen mehrere Voraussetzungen, Berechtigungen und Rechtsfolgen geprüft und abgewogen werden.
Eine Videoüberwachung wird definiert als Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen. Videoüberwachungen machen aufgenommene Personen grundsätzlich identifizierbar, wodurch ein Rechtseingriff erfolgt. Da diese Maßnahme (regelmäßig) die Daten speichert, stellt sie einen intensiven Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen dar und hat nach dem Gesetz die spezifische Zweckbestimmung der technikgestützten Kontrolle des Verhaltens von Personen. Andere Zwecke können nicht auf diese Vorschriften gestützt werden.
Art. 24 Abs. 1 BayDSG bezieht sich auf optisch-elektronische Einrichtungen, wobei es sich um ortsfeste Anlagen handelt, die Bilder analog oder digital übertragen können (auch Webcams oder fest installierte digitale Fotoapparate). Nicht jedoch von der Rechtsgrundlage abgedeckt sind bewegliche Anlagen wie Drohnen.
Voraussetzungen der Videoüberwachung
Die Voraussetzungen der Videoüberwachung werden in Überwachungsgrund und Schutzziel unterteilt. Damit Art. 24 Abs. 1 BayDSG entsprochen wird, müssen beide vorliegen. Hinsichtlich des Überwachungsgrundes muss die Videoüberwachung im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sein. Dabei gilt, dass …:
- die Zuweisung der Aufgaben per Gesetz erfolgt
- die Überwachung außerhalb des Aufgabenbereichs unzulässig ist
- die Überwachung der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung selbst und der Aufrechterhaltung ungestörter Besuche oder Nutzung der Einrichtung dient
- die Videoüberwachung iRd Aufgabenerfüllung zur Aufgabe gehört und diese erleichtert oder unterstützt
Ein weiterer Grund kann in der Ausübung des Hausrechts bestehen. Hierbei ist zu beachten, dass das Hausrecht an der Grundstücksgrenze endet und die Zugangskontrolle ein eigener Anwendungsbereich sein kann.
Hinsichtlich des Überwachungsziels muss die Videoüberwachung dem Schutz der gesetzlich aufgeführten Rechtsgüter und Einrichtungen dienen (Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO).
Beim Bestehen einer Gefahrensituationen kann ein weiteres Ziel der präventive Zweck vor der Gefahrenquelle „Mensch“ darstellen. Durch klar erkennbare Überwachung sollen hierbei potenziell störende Personen abgeschreckt werden. Eine Aufklärung von Straftaten kann dabei nicht erstrangiges Ziel, sondern nur zweitrangiger „Nebeneffekt“ sein. Da jedoch eine Gefahrensituation nicht ausdrücklich als Rechtsgrundlage genannt wird, kann sie nur unter bestimmten Bedingungen als Voraussetzung dienen:
- theoretische, unkonkrete Möglichkeit des Gefahreneintritts ist nicht zulässig
- Prognose im Einzelfall notwendig
- Korrelation zwischen der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsguts und dem Ausmaß des drohenden Schadens
- konkrete Vorfälle in der Vergangenheit/Gegenwart können mitreinspielen
- regelmäßige Vorfalldokumentation ist notwendig
Ermessensentscheidung/Verhältnismäßigkeitsprüfung
Es muss die Verhältnismäßigkeit beim Einsatz der Videoüberwachung geprüft und eine Ermessensentscheidung getroffen und dokumentiert werden. Einzugehen ist hierbei insbesondere auf die Auswirkung des Eingriffs auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG) und das Interesse der öffentlichen Stelle an der Durchführung der Videoüberwachung und wie wie diese zum Einklang gebracht werden können.
Die Videoüberwachung müsste demnach in ihrer konkreten Gestalt zur Erreichung des Schutzziels beitragen oder zumindest das Risiko einer Gefahrensituation minimieren. Es sollte des Weiteren im Vergleich zur Videoüberwachung keine anderen Maßnahmen geben, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv wären (Alarmanlagen, Sicherheitsdienste, Zugangsbarrieren etc.).
Beim Einsatz der Videoüberwachung muss diese auf das räumlich, zeitlich sowie technisch Erforderliche begrenzt werden. Dies kann erreicht werden durch:
- bessere Kameraposition (lediglich Ausrichtung auf die gefährdeten Bereiche und keine Erfassung fremder Räume oder sicherer Bereiche)
- zeitliche Beschränkung der Überwachung (z.B. nur nachts)
- technische Einschränkung (keine Zoomfunktion, keine Nachtsicht etc.)
Zum Schluss müssen die entgegenstehenden Interessen ermittelt, rechtlich beurteilt und gegeneinander abgewogen werden. Es muss darüber geurteilt werden, welches Interesse Vorrang hat. Nur beim Überwiegen von Interessen öffentlicher Stellen ist eine Videoüberwachung zulässig.
Unterrichtung des behördlichen Datenschutzbeauftragten
Der behördliche Datenschutzbeauftragte muss vor dem Einsatz der Videoüberwachung in Kenntnis gesetzt werden, so dass er Gelegenheit für eine Stellungnahme hat. Er ist über den Zweck, die räumliche Ausdehnung, die Dauer der Videoüberwachung, den betroffenen Personenkreis, die Maßnahmen nach Art. 24 Abs. 2 BayDSG und die vorgesehenen Auswertungen zu informieren. Ebenfalls sollte er bei Änderungen bestehender Videoüberwachungen miteinbezogen werden.
Einbeziehung und Betrieb der Videoüberwachung
Sollte es nun zum Einsatz einer Videoüberwachung kommen, müssen auch während bzw. nach der Videoüberwachung Vorkehrungen getroffen werden, um die Erhebung und weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu regeln. Grundsätzlich notwendige Maßnahmen liefert der Art. 24 BayDSG „Videoüberwachung“ in Ergänzung zu Art. 6 DSGVO. Die Videoüberwachung muss aufgrund des Transparenzgebotes kenntlich gemacht und die Informationspflichten des Verantwortlichen müssen erfüllt werden. Die Zweckbindung muss beachtet werden und die Speicherdauer darf nicht länger als zwei Monate betragen (Höchstfrist, kann bei besonders intensivem Eingriff auch nur wenige Tage betragen). Zudem müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit nach der Erhebung der Daten diese datenschutzkonform verarbeitet und gut geschützt werden.
Dokumentation der Videoüberwachung
Jeder Vorgang, jede Maßnahme oder Erwägung der Videoüberwachung muss dokumentiert werden. Gerade bei einem Datenschutzvorfall oder eines Auskunftsanspruch können so schnell die nötigen Informationen zusammengetragen werden. Die Dokumentation muss mindestens enthalten:
- Entscheidung für Errichtung und Betrieb der Anlage (insb. Ermessensentscheidung)
- Ausgefüllter „Prüfbogen für eine Videoüberwachung durch eine bayerische öffentliche Stelle (Art. 24 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG)“
- Ausgefüllte „Vorfallsdokumentation für eine Videoüberwachung durch eine bayerische öffentliche Stelle (Art. 24 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG)“
Ergänzender Praxistipp
Anstelle einer Videoüberwachung kann auch eine Attrappe oder nur ein Hinweisschild ohne Kamera aufgestellt werden, wenn der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt ist. Dies ist mangels Datenverarbeitung aber keine Frage für den Datenschutzbeauftragten. Dennoch sollte auch diese Maßnahme mit diesem abgestimmt werden, damit es nicht zu Missverständnissen bei Anfragen von vermeintlich Betroffenen führt.
Zusammenfassung
Der Einsatz von Videoüberwachungen ist mithin recht kompliziert und es gilt vieles zu beachten, damit die Maßnahme aufgrund ihres hohen Eingriff Charakters nicht unzulässig ist. Die Insidas hilft Ihnen hierbei von Anfang an und berät Sie gerne bei dem Einsatz einer solchen Maßnahme.
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