Ein SPD-Ortsverband hatte ein Veranstaltungsfoto auf seiner Facebook-Fanpage gepostet, auf dem ein Ehepaar zu erkennen war. An dieser Veranstaltung nahmen nach Presseberichten etwa 70 Personen teil. Über die Veranstaltung wurde auch in der Presse berichtet.
Das Foto wurde auf Beschwerde der Eheleute umgehend gelöscht, diese legten dennoch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein.
Das Verwaltungsgericht Hannover (Urt. vom 27.11.2019 – AZ 10 A 820/19) stellte die Rechtmäßigkeit der darauf ergangenen Verwarnung der Aufsichtsbehörde fest. Die Verwendung des Fotos in der Berichterstattung über die Veranstaltung sei durchaus zulässig. Mit einer Veröffentlichung des Fotos bei Facebook würde hingegen eine nicht kontrollierbare Datenverarbeitung durch Facebook ausgelöst. Das Gericht nimmt dabei ausdrücklich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C210/16 –, juris Rn. 25 ff.) Bezug, in der Betreiber einer Fanpage bei Facebook auch als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DSGVO gesehen werden.
Fazit:
Veröffentlicht eine Partei auf ihrer Fanpage bei Facebook zur politischen Werbung ein Foto, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, und willigen diese nicht (wirksam) ein, so kann darin eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten liegen. Ob dies – nur – aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO oder – auch – aus § 23 Kunsturhebergesetz (KUG) folgt, könne nach Auffassung des Gerichts offenbleiben. Insofern bestünde weder nach KUG bei journalistischen Inhalten noch nach allgemeinen Grundsätzen ein berechtigtes Interesse.