Folgender Antrag findet sich derzeit vermehrt bei den Behörden wieder, gerade bei den Meldebehörden: Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ auch bekannt unter Beitragsservice (früher GEZ) möchte über den Weg des Datenschutzes vermieden werden- dies durch verschiedene Anträge mit datenschutzrechtlichen Begründungen.
Was genau macht der Beitragsservice?
Im Impressum seines Internetauftritts erklärt der Beitragsservice seine Aufgabe wie folgt: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.“[1]
Einfach erklärt:
Die ARD ist tatsächlich nur eine „Arbeitsgemeinschaft“ in der die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossen sind, die in den verschiedenen Bundesländern vorhanden sind wie etwa der Bayerische Rundfunk. Der Rundfunkbeitrag wird durch die jeweils örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt erhoben und kommt den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio zugute. Private Sender bekommen nichts vom Rundfunkbeitrag. Der Beitragsservice stellt demnach eine öffentliche Stelle dar und sorgt für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Rechtsgrundlage hierfür ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, den die Landtage aller 16 Bundesländer zugestimmt haben, wodurch dieser in jedem Bundesland zu verbindlichem Landesrecht geworden ist. Der Beitragsservice ist ausdrücklich „nichtrechtsfähig“, da der Beitragsservice lediglich ein Dienstleister zum Erheben des Rundfunkbeitrags darstellt. Rechtlich verantwortlich sind die einzelnen Landesrundfunkanstalten, weshalb es nicht nötig ist, ihn als Einrichtung mit einer eigener Rechtsfähigkeit zu versehen. Mit dem Bundesmeldegesetz ist dies gemäß § 36 Abs. 1 BMG problemlos vereinbar.
Was gilt bei einem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO?
Vorab: Es besteht kein Widerspruchsrecht der Personen, deren Daten übermittelt werden. Da die Meldebehörden personenbezogene Daten gemäß (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) verarbeiten, ist die DSGVO anwendbar. Somit müssen die Meldebehörden (Art. 21 DSGVO) grundsätzlich beachten. Die Voraussetzungen, für dieses Recht sind jedoch nicht erfüllt.
Um ein Widerspruchsrecht ausüben zu können muss die betroffene Person nämlich Gründe vortragen, die sich auf eine besondere persönliche Situation begründen. Allgemeine, generelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung können mit dem Widerspruchsrecht nicht geltend gemacht werden, hier also hinsichtlich der Datenübermittlung an den Beitragsservice. Mit einer derartigen Begründung wird jedoch häufig argumentiert, weshalb ein Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO keinen Erfolg haben kann.
Dies wurde auch durch eine Entscheidung des EuGH bestätigt[2]: Ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO ist nur dann möglich, wenn die Verarbeitung (in diesem Fall also die Übermittlung von Daten an den Beitragsservice) grundsätzlich her rechtmäßig ist.
Ein Widerspruchsrecht kann also nur vorliegen, wenn individuell eine besondere Situation gegeben ist, welche die an sich generell vorhandene rechtmäßige Verarbeitung im konkreten Einzelfall rechtswidrig macht. Eine andere mögliche Begründung besteht für einen Widerspruch nicht.
Im Ergebnis heißt das, dass der Widerspruch nach Art. 21 DSGVO nicht dafür instrumentalisiert werden kann, um die angebliche generelle Rechtswidrigkeit einer Datenübermittlung deutlich zu machen. Eine fehlende Rechtmäßigkeit kann sich nur gerichtlich überprüfen lassen.
Was gilt bei einem Widerspruch nach Art. 22 DSGVO?
Auch ein Widerspruch nach ( Art. 22 DSGVO) ist abzulehnen.
Art. 22 Absatz 1 DSGVO gibt jedem Betroffenen das Recht, keiner Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung erfolgt, sofern diese Entscheidung dem Betroffenen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in sonst ähnlicher Weise nicht unerheblich beeinträchtigt. Erwägungsgrund 71 Satz 1 zur DSGVO konkretisiert die hiervon erfassten Fälle. Beispielhaft ist die automatische Ablehnung eines Online-Kreditantrags oder Online-Einstellungsverfahren, die ohne irgendein menschliches Eingreifen von statten gehen.
Hieran lässt sich bereits erkennen, dass ein solcher Widerspruch an der Sache völlig vorbeigeht, wenn es um automatisierte, rechtlich vorgeschrieben Datenübermittlungen geht. Zwar laufen solche Datenübermittlungen „ohne jegliches menschliches Eingreifen“ ab- jedoch sind keinerlei inhaltliche Entscheidung hierbei gegenüber dem Betroffenen verbunden. In keinem Fall ist es eine Entscheidung der Meldebehörde, dass der Beitragsservice als Datenempfänger dann möglicherweise einen Beitragsbescheid gegenüber einer betroffenen Person erlässt.
Zusammenfassung
Derartige Anträge sind abzulehnen. Die Datenübermittlung der Meldebehörde an den Beitragsservice beruht auf gesetzlichen Verpflichtungen, wobei kein Widerspruchsrecht gegen diese Übermittlung besteht. Voraussetzungen für einen solchen Widerspruch nach Art. 21 DSGVO bestehen nicht. Hält der Einwohner die Datenübermittlungen an den Beitragsservice für rechtswidrig, muss er gerichtlich dagegen vorgehen.
Ein Widerspruch nach Art. 22 DSGVO ebenfalls zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für einen solchen Widerspruch liegen ebenfalls nicht vor, da die Meldebehörde keine automatisierten Entscheidungen trifft.
Da nach der aktuellen Entscheidung des EuGH, Anträge grundsätzlich nicht direkt als exzessiv bewertet werden können (näheres dazu in unserem letzten Newsletter Beitrag), sind diese Anträge nicht nur ernst zu nehmen, sondern auch möglichst rechtlich versiert zu beantworten, um weiteren Anträgen des Einwohners vorzubeugen. Die Insidas unterstützt Sie hierbei und berät Sie kompetent zu all Ihren Fragen hinsichtlich solcher Anträge und generell rund um das Thema Datenschutz und Informationssicherheit.
Quellen:
Datenübermittlungen an den Beitragsservice
[1] Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
[2] EuGH, Urteil vom 9.1.2025-C-394/23, Rn. 66/67